Satzung des Vereins Kinder in Sicherheit

  
Satzung des Vereins
 
Der Verein hat das Ziel, durch wohltätige Handlungen und finanzielle Unterstützung Kinder
und Jugendliche in den Entwicklungsländern materiell und ideell zu fördern und ihnen durch
praktische Hilfe zu einem eigenständig geführten Leben zu verhelfen. Der Verein ist nicht an
eine Konfession gebunden. Maßstäbe und Ziele für die Arbeit werden aber aus dem Glauben
an Jesus Christus gewonnen.
 
§ 1 Name und Zweck
 
1. Der Verein führt den Namen
 
Kinder in Sicherheit e.V. 
 
mit Sitz in 83242 Reit im Winkl 
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
 
2. Zweck des Vereins
 
Zweck  des  Vereins  ist  die  Förderung  von  Kindern  und  Jugendlichen,  die  Hilfeleistung  für
hilfsbedürftige Kinder und Jugendliche, die den Voraussetzungen  des  §  53  AO  entsprechen
und die erzieherische und kulturelle Tätigkeit in den                  Entwicklungsländern.
Zweck des Vereins ist auch die Förderung von Kindern und Jugendlichen durch eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  
Die Aufgaben, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen sind u.a.:
a. Programme zur Sicherung der Nahrung und Kleidung der 
        Kinder und Jugendlichen
    b. Sozialprogramme für die in Anstalten oder in Familien unter-
        gebrachten Kinder
    c. Programme für die Entwicklung, die Überwachung, den Schutz
        und das Wohlergehen des Kindes oder Jugendlichen
    d. Hilfe für Verstoßene und Straßenkinder, für jene Kinder, die 
        nicht versorgt und beschützt sind
      
Aufgaben, die gemeinnützige Zwecke erfüllen sind u. a. 
a. Hilfs- und Erziehungszentren
    b. Motivierung, Unterstützung und Ausbildung der verschiedenen
        Glaubensgemeinschaften für die Arbeit mit den Kindern aus
        staatlichen Kinderheimen
    c. Erziehung, Betreuung von Waisen und Straßenkindern durch
          die Gründung von Kinderheimen mit christlichem Hintergrund  
    d. Jedes Programm dient der Unterstützung und dem Schutz von 
                             Kindern und Jugendlichen
      e. Lehrgänge zur Bildung und/oder Vervollkommnung der Mit-
        glieder und Anhänger
    f.  jede Anweisungs-, Beratungstätigkeit
    g. materielle und moralische Unterstützung durch Zusammen-
        arbeit mit den Familien der Kinder aus armen Sozialkategorien
  
    h. Verfassung und Verbreitung von Hilfsunterlagen, die zur Er-
        füllung des Vereinszweckes dienen
    i. Organisation von Ferienlager und Ausflügen für Kinder und
       Jugendliche im In- und Ausland  
 
Diese Ziele werden insbesondere erreicht durch:
a. direkte Arbeit vor Ort in den Entwicklungsländern durch
        Mitglieder des Vereins. Dadurch wird die Prüfung der     
        Situation direkt vor Ort ermöglicht.
    b. langfristige Arbeit an einem Ort
    c. genaueste Prüfung vor Hilfeleistung
    d. regelmäßige Berichterstattung der aktuellen Situation an alle
        Mitglieder des Vereins.
 
 
4. Der Verein ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Traunstein einzutragen.
 
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
§ 2  Gemeinnützigkeit
 
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Der Verein finanziert sich aus Spenden. Die Mittel des Vereins werden nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet. Insbesondere darf weder ein Mitglied Zuwendungen aus
Vereinsmitteln erhalten, noch jemand durch vereinszweckfremde Ausgaben oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die 
    Ziele und Zwecke des Vereins anerkennt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu 
   stellen.
 
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Verlust der Rechtsfähigkeit oder
    Tod.
 
4. Der Austritt ist schriftlich mit Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
    zu erklären.
 
5. Ausschlußgründe sind
 
    a. die nachhaltige Verletzung der Pflichten eines Mitgliedes
    b. die erhebliche Gefährdung des Ansehens des Vereins oder der
                            Erfüllung seines Zweckes.
 
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mit-
glied Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Anhörung). Gegen den Ausschluß kann
innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden. Der Antrag
ist an den Vorstand zu richten. In diesem Fall ruhen die Mitgliedschaftsrechte des 
  
Außgeschlossenen bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung.
 
6. Es ist ein Migliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederver-
    sammlung. Der Beitrag ist jährlich zum 01.03. zu bezahlen.
 
§ 4 Die Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
 
2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
 
  a.  die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
  b.  die Wahl, die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes,
  c.  die Wahl der Kassenprüfer
  d.  die Festsetzung des Jahresbeitrages.
  e.   die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
  f.  die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
  g.  die Entscheidung über die Einrichtung oder Kürzung für Personalstellen
 
3.  Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich im ersten Quartal   
  zusammen. Die Einladung obliegt dem/der Vorsitzenden. Sie muß spätestens
  zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tages-  
  ordnung schriftlich ergehen.
  
4.  Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Vereins oder von 
    zwei Vorstandsmitlgiedern ist binnen Monatsfrist eine außerordentliche Mit-
    gliederversammlung einzuberufen. Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
 
5.   Die Mitgliederversammlung leitet die/der Vorsitzende. Sie ist nichtöffentlich. Der
     Vorstand kann Medienvertreter und andere Gäste einladen. Die/der Vorsitzende
  hat das Hausrecht. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse
  der Mitgliederversammlung im Wortlaut wiedergeben muß. Die Niederschrift
  wird von zwei Vorstandmitgliedern unterzeichnet.     
 
6.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der Stimmen
  der Anwesenden. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei
  Dritteln der Stimmen der Anwesenden. Der Beschluß über eine Änderung des
  Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von
  drei Vierteln der  Stimmen der Anwesenden.
 
§ 5 Der Vorstand
 
1.   Der Vorstand besteht aus
 
  - dem/der Vorsitzenden
  - seinem/ihrem Stellvertreter/in
  - dem/der Kassierer/in
  - dem/der Schriftführer/in
  - einem/einer Beisitzerin
 
2.  Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitglieder-
  
  versammlung gewählt; er bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit bis zur Wahl eines
  neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt. Die Mitgliederversammlung kann
  gewählte Vorstandsmitglieder abberufen.
 
3.   Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so kann der   
  Vorstand für die verbleibende Wahlzeit Vereinsmitglieder in den 
  Vorstand berufen.
 
4.  Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
 
5.   Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Über jede Sitzung ist eine 
  Niederschrift entsprechend § 4 Absatz 5 der Satzung zu fertigen.
6.  Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederver-
  sammlung und führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere verwaltet er das 
  Vermögen des Vereins und entscheidet über seine Verwendung bei Beachtung 
  der §§ 52, 55, 56, 57, 58 der Abgabenordnung. Er hat der Mitgliederver-  
  sammlung über seine Tätigkeit ins einzelne gehend Rechenschaft abzulegen. Er
  ist zur Einstellung und Entlastung von hauptamtlichen Mitarbeiter/innen unter 
  Berücksichtigung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen  Stellen-
  planes berechtigt.
 
7.  Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der/die
  Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein nach 
  außen. Es gilt Einzelvertretung. Im Innenverhältnis wird bestimmt, das der /die
  stellvertretende Vorsitzende den Verein nur zu vertreten hat, wenn der/die
  Vorsitzende verhindert ist.
 
§ 6 Die Kassenprüfung
 
1.  Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer.
 
2.  Die Kassenprüfer überwachen die Kassenführuung des Vorstandes und prüfen
  die Jahresabschlüsse. Der Mitgliederversammlung berichten sie über das
  Ergebnis ihrer Tätigkeit.
 
3.  Die Kassenprüfer dürfen, um Schaden vom Verein abzuwenden, vom/von der
  Vorsitzenden die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
  nach § 4 Absatz 4 der Satzung verlangen. Kommt er/sie diesem Verlangen 
  innerhalb Monatsfrist nicht nach, so haben die Kassenprüfer die     
  außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen.
 
§ 7 Auflösung des Vereins
 
Wird der Verein aufgelöst oder hört er sonst zu bestehen auf oder entfällt der Vereinszweck,
so gelangt sein Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft, welche die
Mitgliederversammlung mit dem Beschluß der Vereinsauflösung gleichzeitig bestimmt.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
 
Reit im Winkl, 29.11.2000